Satzung

Satzung des Kulturvereins Herrsching e.V.

Stand: 3/2024

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Kulturverein Herrsching und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt sodann den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herrsching am Ammersee.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des kulturellen Lebens in der Gemeinde Herrsching durch:
  1. Förderung der Kunst, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie Förderung der Denkmalpflege, z. B. Förderung von Musik, Literatur, darstellender und bildender Kunst, kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen, Pflege und Erhaltung von Gegenständen von künstlerischer und kultureller Bedeutung.
  2. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, z. B. Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, um kulturelle Werte zu vermitteln und Kreativität zu fördern.
  3. Förderung der Völkerverständigung, z. B. durch interkulturellen Austausch und Begegnungsprogramme, insbesondere mit den Partnergemeinden Ravina-Romagnano (Italien) und Chatra (Indien).
Der Verein strebt diese Ziele an durch:
  1. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Initiativen und Vereinen sowie Unterstützung der Gemeinde bei Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Sachmittel.
  2. Vernetzung bestehender kultureller Initiativen in Herrsching, z. B. bei Veranstaltungsplanung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Eigene kulturelle Veranstaltungen mit Bezug zu Herrsching und Umgebung, z. B. zu Christian Morgenstern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, notwendige Auslagen werden erstattet.
  4. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Es gibt ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder.
  3. Beitritt erfolgt schriftlich und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
  4. Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Ausschluss bei grob vereinswidrigem Verhalten, mit Möglichkeit zur Berufung.
  6. Automatischer Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrags nach Mahnung.
  7. Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins.
  2. Findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Einladung mit zweiwöchiger Frist und Tagesordnung.
  4. Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.
  5. Außerordentliche Versammlungen möglich.
  6. Es wird ein Protokoll angefertigt und verteilt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit.
  2. Insbesondere:
    1. Satzungsänderungen
    2. Wahl und Entlastung des Vorstands
    3. Jahresberichte entgegennehmen
    4. Rechnungsprüfer bestellen
    5. Über Beschwerden bei Ausschluss entscheiden

§ 8 Vorstand

  1. Besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzendem, Schatzmeister und Schriftführer (Personalunion möglich).
  2. Wahl in Mitgliederversammlung für zwei Jahre.
  3. Vorsitzender leitet, Vertretung gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder.
  4. Stellvertreter übernimmt bei Verhinderung des Vorsitzenden.
  5. Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und berichtet jährlich.
  6. Schriftführer fertigt Protokolle an.

§ 9 Beirat

Unterstützt und berät den Vorstand; wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.

§ 10 Rechnungsprüfer

Mindestens zwei, Prüfung der Kasse und Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Vermögen fällt bei Auflösung an die Gemeinde Herrsching zur Verwendung für kulturelle, gemeinnützige Zwecke.
  2. Auflösung nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Herrsching, den 19.01.2006

Satzungsänderungen: 05.05.2015 (§ 8), 15.03.2024 (§ 3, § 6, § 8)

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